AGB (Gültig ab 01.09.2024)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Signia Bauunternehmen GmbH
1. Grundsätzliches
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen einen integrierenden Bestandteil der Offerten und Auftragsbestätigungen und somit der zwischen dem Kunden (nachfolgend: Besteller) und Signia Bauunternehmen GmbH (nachfolgend: Unternehmer) abgeschlossenen Verträge dar. Soweit im nachfolgenden nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der SIA-Norm.
2. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und Unternehmer. Die Bestimmungen haben ausschliessliche Geltung. Abweichende Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
3. Vertragsschluss und Leistungserbringung
Eine verbindliche Annahme des Vertragsschlusses vonseiten des Unternehmers liegt erst mit der Auftragsbestätigung vor. Offerten stellen damit ausdrücklich Anträge ohne Verbindlichkeit dar. Ab Auftragsbestätigung sind die offerierten Preise für eine Ausführung der Arbeiten innert drei Monaten verbindlich. Als Auftragsbestätigung zählt eine vom Besteller signierte Offerte. Sollten die offerierten Arbeiten innert drei Monaten nach Auftragsbestätigung trotz gehörigem Angebot vonseiten des Unternehmers nicht ausgeführt werden können, so hat der Unternehmer das Recht, im Fall von Materialkosten- und Lohnänderungen, die Arbeiten zu entsprechend geänderten Preisen anzubieten. Wird das geänderte Angebot vom Besteller nicht akzeptiert, so gilt der Auftrag als widerrufen. Für allfällige bereits erbrachte Leistungen des Unternehmers besteht ein Vergütungsanspruch nach Art. 377 OR.
Der Zeitpunkt und die Dauer der Ausführung werden in gegenseitiger Absprache festgelegt. Termine zur Fertigstellung der Arbeiten, Einzugs- oder Auszugstermine, Übergabetermine o.Ä. sind vom Besteller schriftlich und nachweislich an den Unternehmer zuzustellen. Für Verzug, Verspätungen etc. wird jegliche Haftung ausdrücklich wegbedungen, insbesondere, wenn diese durch den Besteller, den Lieferanten, die Wetterbedingungen oder Ähnliches zurückzuführen sind. Die Ausführung erfolgt durch Angestellte, Temporär-Personal, Akkordanten, Subunternehmer oder ähnliche. Entstehen durch Umstände, welche der Besteller zu verantworten hat, Mehrkosten, so sind diese vom Besteller zu tragen. Hier wird, wenn nicht anders und schriftlich vereinbart, nach Aufwand zu einem Stundenlohn von 130.00 CHF abgerechnet.
4. Zusatzaufträge
Wird vonseiten des Bestellers eine in der Offerte nicht vorgesehene Leistung verlangt, hat der Unternehmer Anspruch auf gesonderte Vergütung nach Absprache. Fehlt eine Absprache über die Höhe der Mehrkosten, so ist eine branchenübliche Vergütung für die entsprechenden Zusatzleistungen geschuldet. Der abzurechnende Stundenlohn beträgt hier 130.00 CHF zuzüglich Materialkosten. Der Unternehmer weist den Besteller mündlich vor der Ausführung der entsprechenden Zusatzaufträge auf die jeweiligen Mehrkosten hin. Der Besteller stimmt dem mit der Signierung der Offerte zu. Zusätze sind ausschliesslich mit dem Geschäftsführer Herr Jan von Holdt zu besprechen und in Auftrag zu geben.
5. Zahlungskonditionen
Übertrifft die Auftragssumme 3’500.00 CHF, wird eine Akontozahlung von mind. 30% fällig. Je nach Art des Auftrags variiert die Akontozahlung. Im Allgemeinen gilt:
30% zu Arbeitsbeginn
30% während der Bauphase
30% während der Bauphase
10% Schlussrechnung
Der Zeitpunkt der Akontozahlungen sowie die Definition der einzelnen Bauphasen wird ausschliesslich vom Unternehmer definiert und festgelegt. Verzögerte Zahlungen führen zu einer Pausierung der Arbeiten (Baustopp). Daraus resultierende Schäden, Haftungen etc. gehen zu Lasten des Bestellers. Abschlagsrechnungen können jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Zahlungen gelten erst als geleistet, wenn sie auf dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben wurden. Die Schluss-Rechnungen des Unternehmers sind, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf der 10-tägigen Zahlungsfrist werden die ausstehenden Beträge mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5% p.a. belastet. Akontozahlungen sind – sofern nicht anders vermerkt – sofort fällig, jedoch spätestens innerhalb 7 Tagen. Beanstandungen durch den Besteller haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Rechnungen des Unternehmers. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.
6. Verzug in der Werkausführung
Ist der Unternehmer aus Gründen, welche kein Verschulden seinerseits begründen (beispielsweise ungünstige Witterungs- und Trocknungsbedingungen, Lieferverzug von Material, unvorhergesehener Ausfall von Mitarbeitern, Wunschänderungen des Bestellers, Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Besteller), mit der Werksausführung in Verzug, so kann der Besteller aus der verspäteten Ablieferung des Werkes keine Ansprüche geltend machen. Der Rücktritt vom Vertrag ist bei unverschuldetem Verzug ausgeschlossen.
7. Gewährleistung/Haftung
Der Unternehmer garantiert die Ausführung der offerierten Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik. Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind umgehend nach der Fertigstellung und Ablieferung vom Besteller im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren. Ein Abnahmeprotokoll ist vom Besteller nach der Sichtung des Werks zu signieren. Dem Besteller obliegt eine Garantie nach den Normen der SIA.
8. Beanstandungen
Allfällige Mängel sind innert 5 Tagen seit der Ablieferung des Werkes beim Unternehmer schriftlich zu rügen. Bei Nichteinhaltung dieser Rügefrist gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Zugestellte Rechnungen sind sofort zu prüfen und – sollte dies nötig sein – schriftlich zu beanstanden. Nach Ablauf der 72h Prüf-Frist gilt die Rechnung als genehmigt. Eine Mängelrüge befreit den Besteller nicht von der Verpflichtung der fristgerechten Zahlung. Begründete Mängelrügen berechtigen den Unternehmer zur Nachbesserung innert angemessener Frist. Die Wandelung, Minderung und der Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.
9. Garantie
Für verdeckte Mängel besteht eine Garantiefrist (Verjährungsfrist) von 2 Jahren, sofern eine Garantieleistung schriftlich vereinbart wurde.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung ist 8305 Dietlikon. Für Klagen (inklusive Betreibungen und damit zusammenhängender Verfahren) des Unternehmers gegen den Besteller ist die Zuständigkeit am Sitz resp. Wohnsitz des Bestellers vorbehalten. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.
11. Diverses
m1, m2, m3 und andere Mengenangaben werden zum Schutz unserer Preise / Offerten nach Auftragsbestätigung freigegeben (auf schriftlichen Wunsch des Bestellers). Preise sind Annahmen. Materialien, Apparate und Produkte in der Ausführung Standard. Im Allgemeinen hängen die Kosten / Preise mit dem gewünschten Ausbaustandard des Kunden ab und können demnach variieren. Keine Garantie auf bauseits gelieferte Materialien o.Ä. Baueingaben, Bewilligungen o.Ä. bauseits. Strom 230V / 400V bauseits. Wasseranschluss bauseits. Bei Abbruch von tragenden Wänden oder anderen Bauteilen muss ein Statiker hinzugezogen werden.
Ob Neubau, Umbau oder Anbau – jedes Bauprojekt ist in sich komplex und erhält durch uns eine individuelle Lösung.
Ganz egal, ob wir Ihnen bei der Realisierung Ihrer konkreten Vorstellungen und Wünsche helfen können, oder ob Sie Empfehlungen und Tipps suchen, wir helfen Ihnen weiter.